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Garantiebedingungen

  1. Unsere Lieferanten und Hersteller bieten zusätzlich zur Gewährleistung eine Qualitätssicherungsvereinbarung für die von uns verkauften neuen Geräte. Gebrauchtwaren sind ausdrücklich nicht von dieser Garantie umfasst.
  2. Alle Hersteller bzw. Lieferanten garantieren kostenlos, dass jedes an neu gelieferte Produkt innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Auslieferung frei von Mängeln gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB sein wird.
  3. Zusatz zum Hersteller GGG - Zusätzlich zur kostenlosen Garantie (Ziffer 2) besteht die Möglichkeit zur zeitlichen Erweiterung der Garantie in Form einer Anschlussgarantie. Diese gilt für weitere 12 Monate. Entsprechend umfasst der gesamte Garantiezeitraum dann 24 Monate ab Auslieferung. Für diese Anschlussgarantie wird eine Vergütung in Höhe von 10% des Nettokaufpreises fällig. Wir garantieren demzufolge im Rahmen der Anschlussgarantie, dass jedes neu gelieferte Produkt an den Kunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab Auslieferung frei von Mängeln gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB sein wird. Die Anschlussgarantie ist erst dann wirksam vereinbart, wenn die entsprechenden Kosten dafür auch vom Vertragspartner beglichen worden sind. Die Anschlussgarantie kann nur zusammen mit dem Kauf vereinbart werden und nicht nachträglich.
  4. Zusatz zum Hersteller KBS, Brema, Hendi, Hoshizaki - Auf Elektrogeräte 400V Anschluß, Gasgeräte und Spülmaschinen muss, um diese 24 monatige Vollgarantie zu erlangen, die jeweilige Garantiekarte von dem Fachunternehmen ausgefüllt werden, das den Anschluss und die Erstinbetriebnahme vornimmt. Ohne zurückgesendeteten Garantieschien gilt eine Garantie von 12 Monaten.
  5. Zusatz zum Hersteller Saro - Der Hersteller gewährt auf das beworbene Produkt eine Garantie von 36 Monaten.
  6. Die Garantie umfasst ausschließlich, dass die geltend gemachten Mängel an der Ware auf unsere Kosten behoben werden. Dies geschieht nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Lieferung neuer bzw. generalüberholter Teile. Nach eigenem Ermessen bestimmen wir, ob ein Gerät durch unseren Kundendienst oder einen von uns autorisierten und ausgewählten Techniker repariert wird oder der Käufer ein fabrikneues Gerät erhält.
  7. Sowohl die Garantie als auch die Anschlussgarantie erstreckt sich nicht auf:
    • Verschleißteile, wie Dichtungen, …
    • Glasbruch, wenn es nicht sofort gemeldet wird
  8. Die Voraussetzungen für Ansprüche aus dieser Garantie/Anschlussgarantie liegen vor, wenn,
    • die Ware keine Schäden aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben des Herstellers (gemäß Benutzerhandbuch),
    • etwaige Betriebs- oder Wartungsanweisungen sorgfältig durch Elektro-/ Gas-/ Wasser- und Kälte- Fachfirmen (Rechnungen für den Zeitraum der Garantie/Anschlussgarantie stets aufbewahren) befolgt wurden und der Vertragspartner/ der Endkunde nicht selbst oder mittels Dritter die Aufstellung des Gerätes und Reparaturen vorgenommen hat,
    • das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch von uns nicht autorisierte Werkstätten schließen lassen,
    • in das Produkt nur autorisiertes Zubehör eingebaut wurde,
    • die Fabrikations-/ Seriennummer nicht entfernt oder unkenntlich gemacht wurde.
  9. Der Vertragspartner hat vor Geltendmachung seiner Ansprüche den Kontakt zu dem  sunga Kundendienst oder zu einem von der sunga autorisiertem Kundendienst zwecks telefonischer Fehleranalyse aufzunehmen, um Bedienungsfehler auszuschließen.
  10. Ansprüche aus der Garantie können nur unter Vorlage der Originalrechnung gegenüber uns innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalls oder bei nicht sofort erkennbaren Fehlern innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden.
  11. Wir behalten uns vor, das Gerät zuerst durch einen von uns autorisierten Techniker / Kundendienst am Lieferort oder werksseitig von Technikern zu prüfen und ggf. reparieren zu lassen. In allen anderen Fällen übernehmen wir die Abholung des Geräts. In Ausnahmefällen, die vorab zwischen den Parteien abgestimmt und schriftlich festgehalten werden, übernehmen wir die Kosten der Einsendung und Rücksendung des Produktes. Haben wir oder der zuständige Kundendienst jedoch dem Käufer für die Einlieferung ein bestimmtes Frachtunternehmen genannt und nutzt der Endkunde ein anderes Frachtunternehmen, kommen wir für die Kosten der Einsendung nicht auf.
  12. Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch uns oder den zuständigen Kundendienst oder autorisierten Techniker heraus, dass kein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten von unserem Vertragspartner ersetzt zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er bzw. der Endkunde den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.
  13. Diese Garantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den oben genannten Voraussetzungen (einschließlich der Vorlage des Kaufnachweises im Falle der Weiterveräußerung, Zahlung der Kosten für die Anschlussgarantie) für jeden späteren in Deutschland ansässigen künftigen Eigentümer der Ware.
  14. Weitergehende Ansprüche können aus der Garantie/Anschlussgarantie nicht geltend gemacht werden. Unberührt von diesen Garantiebedingungen bleiben gesetzliche und vertragliche Ansprüche. Im Übrigen gelten unsere jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie diesen Bedingungen nicht widersprechen.
  15. Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Gerichtstand ist Magdeburg.

Hinweise zur Inbetriebnahme

  • Elektrogeräte, müssen von einem Fachmann installiert werden.
  • Spültechnik-Geräte müssen von einem Fachmann installiert und in Betrieb genommen werden.
  • Gasgeräte müssen von einem Gastechniker angeschlossen und in Betrieb genommen werden.
  • Kühlgeräte müssen von einem Kälte-/Klimatechniker in Betrieb genommen werden
  • Kaffeemaschinen oder Getränkeautomaten müssen von einen Fachmann installiert und in Betrieb genommen werden.